Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Modellversuch eines gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienstes (Bund – Salzburg)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1984Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1984,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4Artikel eins, Paragraph 4
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Aufgaben des Bundes
§ 4.Paragraph 4,
Der Bund verpflichtet sich,
die Flugeinsatzstelle Salzburg des Bundesministeriums für Inneres zur Erfassung der Anforderungen für Aufgaben gem. § 2 Z 4, zur Disposition des Hubschraubereinsatzes für diese und zur Koordinierung mit den Sicherheitsdienststellen beizustellen;die Flugeinsatzstelle Salzburg des Bundesministeriums für Inneres zur Erfassung der Anforderungen für Aufgaben gem. Paragraph 2, Ziffer 4,, zur Disposition des Hubschraubereinsatzes für diese und zur Koordinierung mit den Sicherheitsdienststellen beizustellen;
auf dem Flughafen Salzburg einen Rettungs-Hubschrauber bereitzustellen, diesen zu warten, alle logistischen Maßnahmen wahrzunehmen und während der Wartung für Ersatz zu sorgen;
den Flugbetrieb durchzuführen und hiezu die Piloten sowie die Infrastruktur beizustellen;
Aufzeichnungen über den Flugbetrieb und den technischen Betrieb zu führen, diese EDV-unterstützt auszuwerten, die Betriebskosten zu ermitteln und nach Kostenträgern aufzuschlüsseln;
Flugbeobachter und Flugretter für Aufgaben gem. § 2 Z 4, insbesondere für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen, nach Bedarf beizustellen.Flugbeobachter und Flugretter für Aufgaben gem. Paragraph 2, Ziffer 4,, insbesondere für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen, nach Bedarf beizustellen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR12010764
Alte Dokumentnummer
N1198411604P