Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gemeinsame Regionalförderungen (Bund – OÖ)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1984Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1984,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6 § 8Artikel 6, Paragraph 8
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
ARTIKEL VIARTIKEL römisch sechs
Gemeinsame Regionalprämie im Rahmen der BÜRGES-Kleingewerbekreditaktion
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien erklären sich bereit, im Förderungsgebiet (Art. I) im Rahmen der BÜRGES-Kleingewerbekreditaktion unter gewissen weiteren Voraussetzungen einen einmaligen Zuschuß in der Höhe von 20 Prozent der jeweils in Anspruch genommenen und geförderten Kreditsumme zu gewähren.Die Vertragsparteien erklären sich bereit, im Förderungsgebiet (Artikel römisch eins,) im Rahmen der BÜRGES-Kleingewerbekreditaktion unter gewissen weiteren Voraussetzungen einen einmaligen Zuschuß in der Höhe von 20 Prozent der jeweils in Anspruch genommenen und geförderten Kreditsumme zu gewähren.
(2)Absatz 2,Die Regionalprämie von 8 Prozent wird zu 5,3 Prozentpunkten vom Bund und zu 2,7 Prozentpunkten vom Land Oberösterreich getragen.
(3)Absatz 3,Der Katalog der weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der regionalen Sonderprämie wird in den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden, gesonderten Richtlinien festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR12010813
Alte Dokumentnummer
N1198413541R