Kurztitel
Gemeinsame Regionalförderungen (Bund – OÖ)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1984Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1984,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Langtitel
Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über gemeinsame Regionalförderungen
StF: BGBl. Nr. 147/1984
Ratifikationstext
Diese Vereinbarung tritt gemäß § 14 mit 16. März 1984 in Kraft.Diese Vereinbarung tritt gemäß Paragraph 14, mit 16. März 1984 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.
Vereinbarung
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, im folgenden Vertragsparteien genannt, sind im Sinne einer koordinierten Regionalpolitik in Oberösterreich übereingekommen, zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie zur Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen.Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, im folgenden Vertragsparteien genannt, sind im Sinne einer koordinierten Regionalpolitik in Oberösterreich übereingekommen, zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie zur Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen gemäß Artikel 15 a, B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen.