Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – Kärnten)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2011Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2011,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 5Artikel eins, Paragraph 5
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Pflichten des Landes
§ 5.Paragraph 5,
Das Land verpflichtet sich,
eine Rettungsleitstelle beizustellen, die die Notfälle zu erfassen, den Hubschraubereinsatz für Aufgaben nach § 2 Z 1 bis 3 anzufordern und mit dem bodengebundenen Rettungsdienst zu koordinieren haben wird, und für deren Betrieb zu sorgen;eine Rettungsleitstelle beizustellen, die die Notfälle zu erfassen, den Hubschraubereinsatz für Aufgaben nach Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 anzufordern und mit dem bodengebundenen Rettungsdienst zu koordinieren haben wird, und für deren Betrieb zu sorgen;
die Stationierungsvoraussetzungen für den Rettungs-Hubschrauber zu schaffen (Hangarierung, Aufenthaltsräume für die Besatzung, Betankungs- und Bodengeräte);
Flugrettungsärzte und Sanitäter während der Zeit der Bereitstellung des Rettungs-Hubschraubers beizustellen, für die Wartung und Betreuung der medizinischen Ausrüstung des Hubschraubers zu sorgen sowie die Medikamente und das Sanitätsmaterial zu ergänzen;
Aufzeichnungen über alle Hilfeleistungen zu führen und diese nach rettungstechnischen Kriterien auszuwerten;
Bergungsspezialisten insbesondere der Bergrettung und der Feuerwehr für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen nach Bedarf beizustellen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR12010825
Alte Dokumentnummer
N1198413555R