Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – Kärnten)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2011Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2011,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien können andere Länder zum Beitritt zu dieser Vereinbarung einladen.
(2)Absatz 2,Die Einladung erfolgt durch den Bundesminister für Inneres nach Herstellung des Einvernehmens mit den übrigen Vertragsparteien.
(3)Absatz 3,Für ein beitretendes Land tritt diese Vereinbarung 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem die nach der jeweiligen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilung des jeweiligen Landes darüber vorliegt.
(4)Absatz 4,Das Bundeskanzleramt wird den Beitritt eines Landes allen übrigen Vertragsparteien mitteilen und dem beitretenden Land eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR12010830
Alte Dokumentnummer
N1198413560R