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Art. 3

Fassungen
01.01.1985 bis 31.03.2000 — BGBl. Nr. 439/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.01.198531.03.2000 BGBl. Nr. 439/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirkungsbereich einzelner Bundesministerien und Anteilsverwaltung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 439 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 439/1984

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Artikel römisch drei

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen hat im Aufsichtsrat der Gesellschaften, die gemäß Artikel römisch zwei, in den Wirkungsbereich anderer Bundesministerien übergehen, vertreten zu sein, soweit der Bund in diesen Aufsichtsräten vertreten ist. Über die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder, die vom Bundesministerium für Finanzen zu nominieren sind, und über deren Wahl und Abberufung ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen herzustellen.
  2. Absatz 2,Soweit den Vorsitz im Aufsichtsrat dieser Gesellschaften ein Vertreter des Bundes führt, obliegt er einem Vertreter jenes Bundesministeriums, in dessen Wirkungsbereich die betreffende Gesellschaft gemäß Artikel römisch zwei, übergegangen ist.
  3. Absatz 3,Absatz eins und Absatz 2, gelten auch für Gesellschaften, die auf Grund des Bundesgesetzes, mit dem eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem die Planung und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1982,, in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bauten und Technik übergegangen sind.
  4. Absatz 4,Die Satzungen oder Gesellschaftsverträge der von den Absatz eins bis 3 betroffenen Gesellschaften sind entsprechend zu ändern.

Schlagworte

ASFINAG, Autobahn, Schnellstraße, Straßenverwaltung, Finanzierungsgesellschaft

Gesetzesnummer

10000777

Dokumentnummer

NOR12010679

Alte Dokumentnummer

N1198410251T