Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirkungsbereich einzelner Bundesministerien und Anteilsverwaltung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 439/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000Bundesgesetzblatt Nr. 439 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen hat im Aufsichtsrat der Gesellschaften, die gemäß Art. II in den Wirkungsbereich anderer Bundesministerien übergehen, vertreten zu sein, soweit der Bund in diesen Aufsichtsräten vertreten ist. Über die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder, die vom Bundesministerium für Finanzen zu nominieren sind, und über deren Wahl und Abberufung ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen herzustellen.Das Bundesministerium für Finanzen hat im Aufsichtsrat der Gesellschaften, die gemäß Artikel römisch zwei, in den Wirkungsbereich anderer Bundesministerien übergehen, vertreten zu sein, soweit der Bund in diesen Aufsichtsräten vertreten ist. Über die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder, die vom Bundesministerium für Finanzen zu nominieren sind, und über deren Wahl und Abberufung ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen herzustellen.
(2)Absatz 2,Soweit den Vorsitz im Aufsichtsrat dieser Gesellschaften ein Vertreter des Bundes führt, obliegt er einem Vertreter jenes Bundesministeriums, in dessen Wirkungsbereich die betreffende Gesellschaft gemäß Art. II übergegangen ist.Soweit den Vorsitz im Aufsichtsrat dieser Gesellschaften ein Vertreter des Bundes führt, obliegt er einem Vertreter jenes Bundesministeriums, in dessen Wirkungsbereich die betreffende Gesellschaft gemäß Artikel römisch zwei, übergegangen ist.
(3)Absatz 3,Abs. 1 und Abs. 2 gelten auch für Gesellschaften, die auf Grund des Bundesgesetzes, mit dem eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem die Planung und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird, BGBl. Nr. 591/1982, in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bauten und Technik übergegangen sind.Absatz eins und Absatz 2, gelten auch für Gesellschaften, die auf Grund des Bundesgesetzes, mit dem eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem die Planung und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1982,, in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bauten und Technik übergegangen sind. (4)Absatz 4,Die Satzungen oder Gesellschaftsverträge der von den Abs. 1 bis 3 betroffenen Gesellschaften sind entsprechend zu ändern.Die Satzungen oder Gesellschaftsverträge der von den Absatz eins bis 3 betroffenen Gesellschaften sind entsprechend zu ändern.
Schlagworte
ASFINAG, Autobahn, Schnellstraße, Straßenverwaltung,
Finanzierungsgesellschaft
Dokumentnummer
NOR12010679
Alte Dokumentnummer
N1198410251T