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Art. 8

Fassungen
01.01.1985 bis 31.03.2000 — BGBl. Nr. 439/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 801.01.198531.03.2000 BGBl. Nr. 439/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirkungsbereich einzelner Bundesministerien und Anteilsverwaltung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 439 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 439/1984

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Artikel römisch acht

  1. Absatz eins,Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes eine Änderung im Wirkungsbereich der Bundesministerien eintritt, werden die bisher dem Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes angehörigen Bediensteten, die ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten betraut sind, die gemäß diesem Bundesgesetz in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen, in dessen Planstellenbereich übernommen.
  2. Absatz 2,Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Zentralausschusses im Bundeskanzleramt mit Bescheid festzustellen, welche Beamte ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt sind, die nunmehr in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen. Die Übernahme dieser Beamten in den Planstellenbereich des betreffenden Bundesministeriums wird mit Erlassung dieser Feststellungsbescheide wirksam.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Feststellungsbescheides eine Dienstgebererklärung tritt und die Übernahme in den Planstellenbereich des betreffenden Bundesministeriums mit der Abgabe dieser Dienstgebererklärung wirksam wird.
  4. Absatz 4,Den gemäß Absatz eins, in den Planstellenbereich eines anderen Bundesministeriums übernommenen Bediensteten ist eine Verwendung zuzuweisen, die ihrer bisherigen zumindest gleichwertig ist.

Schlagworte

Dienstrecht, Personalübergang

Gesetzesnummer

10000777

Dokumentnummer

NOR12010684

Alte Dokumentnummer

N1198410256T