Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirkungsbereich einzelner Bundesministerien und Anteilsverwaltung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 439/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000Bundesgesetzblatt Nr. 439 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Artikel VIIIArtikel römisch acht
(1)Absatz eins,Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes eine Änderung im Wirkungsbereich der Bundesministerien eintritt, werden die bisher dem Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes angehörigen Bediensteten, die ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten betraut sind, die gemäß diesem Bundesgesetz in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen, in dessen Planstellenbereich übernommen.
(2)Absatz 2,Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Zentralausschusses im Bundeskanzleramt mit Bescheid festzustellen, welche Beamte ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt sind, die nunmehr in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen. Die Übernahme dieser Beamten in den Planstellenbereich des betreffenden Bundesministeriums wird mit Erlassung dieser Feststellungsbescheide wirksam.
(3)Absatz 3,Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Feststellungsbescheides eine Dienstgebererklärung tritt und die Übernahme in den Planstellenbereich des betreffenden Bundesministeriums mit der Abgabe dieser Dienstgebererklärung wirksam wird.Absatz 2, gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Feststellungsbescheides eine Dienstgebererklärung tritt und die Übernahme in den Planstellenbereich des betreffenden Bundesministeriums mit der Abgabe dieser Dienstgebererklärung wirksam wird.
(4)Absatz 4,Den gemäß Abs. 1 in den Planstellenbereich eines anderen Bundesministeriums übernommenen Bediensteten ist eine Verwendung zuzuweisen, die ihrer bisherigen zumindest gleichwertig ist.Den gemäß Absatz eins, in den Planstellenbereich eines anderen Bundesministeriums übernommenen Bediensteten ist eine Verwendung zuzuweisen, die ihrer bisherigen zumindest gleichwertig ist.
Schlagworte
Dienstrecht, Personalübergang
Dokumentnummer
NOR12010684
Alte Dokumentnummer
N1198410256T