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Art. 1

Fassungen
ab 01.12.1984 — BGBl. Nr. 420/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.12.1984 BGBl. Nr. 420/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungshilfe - Kooperationsabkommen (Rwanda)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1984,

Typ

Vertrag – Rwanda

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.12.1984BGBl. Nr. 420/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die vertragsschließenden Parteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, die wirtschaftliche, soziale, kulturelle, wissenschaftliche und technische Entwicklung Rwandas zu fördern.
  2. Absatz 2,Die österreichische Bundesregierung wird im Rahmen dieses Abkommens Technische Hilfe gewähren. Über die einzelnen Projekte, denen Unterstützung zuteil werden soll, werden gesonderte Vereinbarungen geschlossen.
  3. Absatz 3,Die Technische Hilfe, welche die österreichische Bundesregierung gemäß Absatz 2 gewährt, kann in folgenden Arten bestehen:
    1. Ziffer eins
      Entsendung österreichischer Fachkräfte;
    2. Ziffer 2
      Beihilfe zur Ausbildung rwandesischer Fachkräfte in Rwanda und/oder in Österreich;
    3. Ziffer 3
      Zurverfügungstellung von Sachgütern, die zur Realisierung der Projekte erforderlich sind;
    4. Ziffer 4
      finanzieller Beitrag zur Durchführung der Projekte.
  4. Absatz 4,Die Beihilfe zur Ausbildung rwandesischer Fachkräfte gemäß Absatz 3 Ziffer 2 dieses Artikels kann bestehen in:
    1. Ziffer eins
      der Gewährung von Stipendien für Studien;
    2. Ziffer 2
      Einladung zu den von Österreich eingerichteten Speziallehrgängen für Staatsangehörige aus Entwicklungsländern;
    3. Ziffer 3
      Beihilfe zur Errichtung und Förderung von Ausbildungsstätten in Rwanda.
  5. Absatz 5,Die Gewährung von Ausbildungsstipendien erfolgt nach festgelegten Regeln, welche der Republik Rwanda auf diplomatischem Weg zur Kenntnis gebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000778

Dokumentnummer

NOR12010835

alte Dokumentnummer

N1198415315S