Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 01.12.1984 — BGBl. Nr. 420/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.12.1984 BGBl. Nr. 420/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungshilfe - Kooperationsabkommen (Rwanda)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1984,

Typ

Vertrag – Rwanda

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.12.1984BGBl. Nr. 420/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 3

Die österreichische Seite wird im Zusammenhang mit der Entsendung österreichischer Fachkräfte folgende Zahlungen leisten:

  1. Ziffer eins
    Gehälter und sonstige Bezüge, Sozialleistungen und Versicherungen;
  2. Ziffer 2
    Reisekosten von Österreich nach Rwanda und zurück für die Fachkräfte und Familienangehörige;
  3. Ziffer 3
    Transportkosten für die persönliche Habe und für allfällige berufliche Ausrüstung der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familien von Österreich nach Kigali und zurück;
  4. Ziffer 4
    Kosten für die Unterkunft der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familien;
  5. Ziffer 5
    Kosten für Urlaubsfahrten in Rwanda oder ins Ausland, sofern die österreichische Fachkraft nicht selbst dafür aufzukommen hat.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000778

Dokumentnummer

NOR12010837

alte Dokumentnummer

N1198415317S