Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungshilfe - Kooperationsabkommen (Rwanda)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 420/1984Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel 3
Die österreichische Seite wird im Zusammenhang mit der Entsendung österreichischer Fachkräfte folgende Zahlungen leisten:
Gehälter und sonstige Bezüge, Sozialleistungen und Versicherungen;
Reisekosten von Österreich nach Rwanda und zurück für die Fachkräfte und Familienangehörige;
Transportkosten für die persönliche Habe und für allfällige berufliche Ausrüstung der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familien von Österreich nach Kigali und zurück;
Kosten für die Unterkunft der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familien;
Kosten für Urlaubsfahrten in Rwanda oder ins Ausland, sofern die österreichische Fachkraft nicht selbst dafür aufzukommen hat.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12010837
alte Dokumentnummer
N1198415317S