Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungshilfe - Technische Zusammenarbeit (Burundi)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 325/1984Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Die Vertragsschließenden Teile werden die wirtschaftliche und soziale Entwicklung Burundis nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten fördern.
(2)Absatz 2,Die Österreichische Bundesregierung wird im Rahmen dieses Abkommens Technische Hilfe gewähren. Über die einzelnen Projekte werden gesonderte Vereinbarungen geschlossen werden.
(3)Absatz 3,Die Technische Hilfe, welche die Österreichische Bundesregierung gemäß Abs. 2 gewähren wird, kann bestehen inDie Technische Hilfe, welche die Österreichische Bundesregierung gemäß Absatz 2, gewähren wird, kann bestehen in
Entsendung österreichischer Fachkräfte;
Beihilfe zur Ausbildung burundischer Fachkräfte in Burundi oder/ und in Österreich;
Zurverfügungstellung von Sachgütern, die zur Realisierung von Projekten erforderlich sind.
(4)Absatz 4,Die Beihilfe zur Ausbildung burundischer Fachkräfte gemäß Art. 1 Abs. 3 Z 2 kann bestehen inDie Beihilfe zur Ausbildung burundischer Fachkräfte gemäß Artikel eins, Absatz 3, Ziffer 2, kann bestehen in
Gewährung von Stipendien für Studierende und post graduates;
Einladung zu den von Österreich eingerichteten Speziallehrgängen für Staatsangehörige von Entwicklungsländern;
Beihilfe zur Errichtung und Förderung von Ausbildungsstätten in Burundi.
Die Gewährung von Ausbildungsstipendien erfolgt nach festgelegten Regeln, welche der Republik Burundi auf diplomatischem Wege zur Kenntnis gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12010844
alte Dokumentnummer
N1198415325S