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Art. 1

Fassungen
ab 01.05.1984 — BGBl. Nr. 325/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.05.1984 BGBl. Nr. 325/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungshilfe - Technische Zusammenarbeit (Burundi)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1984,

Typ

Vertrag – Burundi

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.05.1984BGBl. Nr. 325/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Vertragsschließenden Teile werden die wirtschaftliche und soziale Entwicklung Burundis nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten fördern.
  2. Absatz 2,Die Österreichische Bundesregierung wird im Rahmen dieses Abkommens Technische Hilfe gewähren. Über die einzelnen Projekte werden gesonderte Vereinbarungen geschlossen werden.
  3. Absatz 3,Die Technische Hilfe, welche die Österreichische Bundesregierung gemäß Absatz 2, gewähren wird, kann bestehen in
    1. Ziffer eins
      Entsendung österreichischer Fachkräfte;
    2. Ziffer 2
      Beihilfe zur Ausbildung burundischer Fachkräfte in Burundi oder/ und in Österreich;
    3. Ziffer 3
      Zurverfügungstellung von Sachgütern, die zur Realisierung von Projekten erforderlich sind.
  4. Absatz 4,Die Beihilfe zur Ausbildung burundischer Fachkräfte gemäß Artikel eins, Absatz 3, Ziffer 2, kann bestehen in
    1. Ziffer eins
      Gewährung von Stipendien für Studierende und post graduates;
    2. Ziffer 2
      Einladung zu den von Österreich eingerichteten Speziallehrgängen für Staatsangehörige von Entwicklungsländern;
    3. Ziffer 3
      Beihilfe zur Errichtung und Förderung von Ausbildungsstätten in Burundi.

Die Gewährung von Ausbildungsstipendien erfolgt nach festgelegten Regeln, welche der Republik Burundi auf diplomatischem Wege zur Kenntnis gebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000779

Dokumentnummer

NOR12010844

alte Dokumentnummer

N1198415325S