Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungshilfe - Technische Zusammenarbeit (Burundi)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 325/1984Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Unterzeichnung folgt. Es wird für einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschlossen.
(2)Absatz 2,Das Abkommen wird nach Ablauf dieser fünf Jahre stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr verlängert. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3)Absatz 3,Im Falle des Außerkrafttretens dieses Abkommens bleiben die Art. 2, 3 und 4 des Abkommens bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahr in Kraft.Im Falle des Außerkrafttretens dieses Abkommens bleiben die Artikel 2, 3 und 4 des Abkommens bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahr in Kraft.
Geschehen in Bujumbura am 2. Februar 1984 in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12010850
alte Dokumentnummer
N1198415331S