Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1984Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
10/14 Staatliche Symbole, Nationalfeiertag
Text
Die Farben und die Flagge der Republik Österreich
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Farben der Republik Österreich sind rot-weiß-rot.
(2)Absatz 2,Die Flagge der Republik Österreich besteht aus drei gleich breiten waagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot sind.
(3)Absatz 3,Die Dienstflagge des Bundes entspricht der Flagge der Republik Österreich, weist aber außerdem in ihrer Mitte das Bundeswappen auf, welches gleichmäßig in die beiden roten Streifen hineinreicht. Das Verhältnis der Höhe der Dienstflagge des Bundes zu ihrer Länge ist zwei zu drei. Die Zeichnung der Dienstflagge des Bundes ist aus der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage 2 (Anm.: die Anlage wird aus technischen Gründen nicht wiedergegeben) ersichtlich.Die Dienstflagge des Bundes entspricht der Flagge der Republik Österreich, weist aber außerdem in ihrer Mitte das Bundeswappen auf, welches gleichmäßig in die beiden roten Streifen hineinreicht. Das Verhältnis der Höhe der Dienstflagge des Bundes zu ihrer Länge ist zwei zu drei. Die Zeichnung der Dienstflagge des Bundes ist aus der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage 2 Anmerkung, die Anlage wird aus technischen Gründen nicht wiedergegeben) ersichtlich.
(4)Absatz 4,Die im Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981, enthaltenen Bestimmungen über die Flagge der Republik Österreich zur See (Seeflagge) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.Die im Seeschiffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,, enthaltenen Bestimmungen über die Flagge der Republik Österreich zur See (Seeflagge) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Dokumentnummer
NOR12010861
alte Dokumentnummer
N11984175530