Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1984Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
10/14 Staatliche Symbole, Nationalfeiertag
Text
Schlußbestimmungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Rechtsvorschriften, die ein Recht zum Verleihen und zum Führen von Hoheitszeichen der Republik Österreich einräumen, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(2)Absatz 2,Bisher verwendete Hartdruck- oder Farbstampiglien, die nicht den Vorschriften des § 5 entsprechen, dürfen weiter verwendet werden, jedoch längstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Dies gilt nicht für Hartdruck- oder Farbstampiglien, deren Gestaltung gesetzlich gesondert geregelt ist.Bisher verwendete Hartdruck- oder Farbstampiglien, die nicht den Vorschriften des Paragraph 5, entsprechen, dürfen weiter verwendet werden, jedoch längstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Dies gilt nicht für Hartdruck- oder Farbstampiglien, deren Gestaltung gesetzlich gesondert geregelt ist.
Anmerkung
zu Abs. 1 vgl. z.B. § 68 GewO 1973 und § 32 Abs. 1 ASVG
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Dokumentnummer
NOR12010867
alte Dokumentnummer
N11984175590