Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Publizistikförderungsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 369/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2003Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung von Abschnitt I und mit der Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten in Bezug auf Abschnitt I ist die Bundesregierung, hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Justiz betraut. Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung obliegt dem Bundeskanzler.Mit der Vollziehung von Abschnitt römisch eins und mit der Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten in Bezug auf Abschnitt römisch eins ist die Bundesregierung, hinsichtlich des Paragraph 5, der Bundesminister für Justiz betraut. Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung obliegt dem Bundeskanzler.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung von Abschnitt II und mit der Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten in Bezug auf Abschnitt II ist der Bundeskanzler betraut.Mit der Vollziehung von Abschnitt römisch zwei und mit der Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten in Bezug auf Abschnitt römisch zwei ist der Bundeskanzler betraut.
(3)Absatz 3,Die administrative Unterstützung der KommAustria in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes obliegt der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 3 KOG).Die administrative Unterstützung der KommAustria in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes obliegt der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk (Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 3, KOG).
(4)Absatz 4,Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 bestehende Beirat gilt bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder als nach § 9 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 eingerichtet.Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003, bestehende Beirat gilt bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder als nach Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003, eingerichtet. (5)Absatz 5,Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese jeweils in ihrer geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016
Dokumentnummer
NOR40048074