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§ 2a ORF-G

Fassungen
01.04.2001 bis 31.12.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2a01.04.200131.12.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2001
§ 2a01.01.199931.03.2001 § → § BGBl. I Nr. 1/1999
§ 2a01.01.199431.12.1998 BGBl. Nr. 505/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 a

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2001

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Paragraph 2 a,

  1. Absatz eins,Alle Sendungen des Österreichischen Rundfunks müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.
  2. Absatz 2,Die Sendungen dürfen nicht zu Haß auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Nationalität aufstacheln.
  3. Absatz 3,Fernsehprogramme dürfen keine Sendungen enthalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen schwer beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornographie oder grundlose Gewalttätigkeiten zeigen. Bei Fernsehsendungen, die die körperliche, geistige, moralische oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit oder durch technische Mittel dafür zu sorgen, daß diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden. Regelungen über die nähere Ausgestaltung optischer oder akustischer Kennzeichnungen können durch Verordnung der Bundesregierung getroffen werden.
  4. Absatz 4,Die unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen gemäß Absatz 3, letzter Satz ist durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40017283

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P2a/NOR40017283