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§ 5g ORF-G

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5g01.01.199931.12.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2001
§ 5g01.01.199431.12.1998 BGBl. Nr. 505/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 g

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2001

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Paragraph 5 g,

  1. Absatz eins,Eine Patronanzsendung im Fernsehen liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von audiovisuellen Werken tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.
  2. Absatz 2,Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:
    1. Ziffer eins
      Inhalt und Programmplatz einer Patronanzsendung dürfen vom Auftraggeber auf keinen Fall in der Weise beeinflußt werden, daß die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Österreichischen Rundfunks in bezug auf die Sendungen angetastet werden.
    2. Ziffer 2
      Sie sind als Patronanzsendung durch den Namen oder das Firmenemblem des Auftraggebers am Anfang und Ende eindeutig zu kennzeichnen (An- und Absage).
    3. Ziffer 3
      Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen.
  3. Absatz 3,Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen oder juristischen Personen in Auftrag gegeben werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die die Werbung gemäß Paragraph 5, Absatz 6 und Paragraph 5 d, oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist.
  4. Absatz 4,Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von Absatz eins, finanziell unterstützt werden.

Schlagworte

Ansage

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR12017396

Alte Dokumentnummer

N1199956463L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P5g/NOR12017396