Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMLF
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 301/1988Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Geltungsbereich und Aufgabengebiete
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle Auftraggeber (§ 3 Z 3 DSG) und Verarbeiter (§ 3 Z 4 DSG) im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft. Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle Auftraggeber (Paragraph 3, Ziffer 3, DSG) und Verarbeiter (Paragraph 3, Ziffer 4, DSG) im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft.
(2)Absatz 2,Die Pflichten des Auftraggebers sind vom Leiter der nach der Geschäftseinteilung für die Ermittlung der Daten zuständigen Organisationseinheit wahrzunehmen. § 10 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, bleibt unberührt; diese Bestimmung ist im Wirkungsbereich der in § 2 Z 1 bis 4 genannten Organe bei Vollziehung dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.Die Pflichten des Auftraggebers sind vom Leiter der nach der Geschäftseinteilung für die Ermittlung der Daten zuständigen Organisationseinheit wahrzunehmen. Paragraph 10, Absatz 3, des Bundesministeriengesetzes 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 389, bleibt unberührt; diese Bestimmung ist im Wirkungsbereich der in Paragraph 2, Ziffer eins bis 4 genannten Organe bei Vollziehung dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Verarbeiter im Sinne des Abs. 1 sind die im § 2 genannten Auftraggeber, soweit sie Tätigkeiten im Sinne des § 3 Z 6 DSG, insbesondere Eingabe und Abfrage von Daten im Rahmen der Datenverarbeitung für sich oder andere Auftraggeber verrichten.Verarbeiter im Sinne des Absatz eins, sind die im Paragraph 2, genannten Auftraggeber, soweit sie Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, DSG, insbesondere Eingabe und Abfrage von Daten im Rahmen der Datenverarbeitung für sich oder andere Auftraggeber verrichten.
Dokumentnummer
NOR12010915
Alte Dokumentnummer
N11984176930