Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMLF
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 301/1988Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 10. (1) Für die Erteilung einer Auskunft im Sinne des § 11 Abs. 1 DSG werden für den Kostenersatz folgende pauschalierte Kostensätze festgelegt: Paragraph 10, (1) Für die Erteilung einer Auskunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, DSG werden für den Kostenersatz folgende pauschalierte Kostensätze festgelegt:
für jede Auskunft über den aktuellen Stand der Daten des Antragstellers 100 S je Zweck der Verarbeitung;
für jede darüber hinausgehende Auskunft 500 S je Zweck der Verarbeitung;
für jede Auskunft gemäß Z 2, die einen besonders hohen technischen oder organisatorischen Aufwand erfordert, 1 000 S je Zweck der Verarbeitung.für jede Auskunft gemäß Ziffer 2,, die einen besonders hohen technischen oder organisatorischen Aufwand erfordert, 1 000 S je Zweck der Verarbeitung.
(2)Absatz 2,Dem Antragsteller sind spätestens anläßlich der Antragstellung die für die Auskunftserteilung zu entrichtenden Kostensätze mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages ist abzusehen, wenn der Kostenersatz (Abs. 1) nicht geleistet wurde.Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages ist abzusehen, wenn der Kostenersatz (Absatz eins,) nicht geleistet wurde.
(4)Absatz 4,Die im § 11 DSG enthaltene Frist für die Erteilung von Auskünften beginnt mit Nachweis der Leistung des Kostenersatzes zu laufen.Die im Paragraph 11, DSG enthaltene Frist für die Erteilung von Auskünften beginnt mit Nachweis der Leistung des Kostenersatzes zu laufen.
(5)Absatz 5,Die in Abs. 1 angeführten Kostensätze sind nicht zu entrichten, wennDie in Absatz eins, angeführten Kostensätze sind nicht zu entrichten, wenn
der Antragsteller nachweist, daß sein monatliches Einkommen die Richtsätze der Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht überschreitet;
der Aufwand für die Auskunftserteilung geringfügig ist.
(6)Absatz 6,Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 sind auf solche Fälle nicht anzuwenden, für die in Rechtsvorschriften des Bundes besondere Regelungen des Auskunftsrechtes außerhalb des Datenschutzgesetzes festgelegt sind.Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 sind auf solche Fälle nicht anzuwenden, für die in Rechtsvorschriften des Bundes besondere Regelungen des Auskunftsrechtes außerhalb des Datenschutzgesetzes festgelegt sind.
Dokumentnummer
NOR12010924
Alte Dokumentnummer
N11984177020