Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.07.1985 bis 23.06.1988 — BGBl. Nr. 468/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.07.198523.06.1988 BGBl. Nr. 468/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 301/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMLF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1985BGBl. Nr. 468/1984

Außerkrafttretensdatum

23.06.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 301/1988

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Richtigstellung und Löschung

Paragraph 11, (1) Rechtsverbindlich festgestellte Daten dürfen nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt oder gelöscht werden.

  1. Absatz 2,Daten, die für Zwecke der Dokumentation oder der internen Kontrolle aufbewahrt werden, dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.
  2. Absatz 3,Durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes auf zu Sicherungszwecken aufbewahrte Datenbestände allfällige Richtigstellungen und Löschungen wirksam bleiben.

Gesetzesnummer

10000786

Dokumentnummer

NOR12010925

Alte Dokumentnummer

N11984177030