Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMLF
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 301/1988Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Angabe der Registernummer
§ 12. (1) Bei Übermittlungen und Mitteilungen an den Betroffenen, die in schriftlicher Form ergehen und verarbeitete Daten zum Inhalt haben, ist auf jedem Schriftstück die Registernummer anzugeben. Paragraph 12, (1) Bei Übermittlungen und Mitteilungen an den Betroffenen, die in schriftlicher Form ergehen und verarbeitete Daten zum Inhalt haben, ist auf jedem Schriftstück die Registernummer anzugeben.
(2)Absatz 2,Bei Übermittlungen und Mitteilungen an den Betroffenen mittels maschinell lesbarer Datenträger ist, soweit es sich nicht um maschinell lesbare Schriftstücke handelt, die Registernummer auf den Begleitpapieren anzugeben.
(3)Absatz 3,Bei Übermittlungen und Mitteilungen an den Betroffenen im Namen mehrerer Auftraggeber ist lediglich die Registernummer eines der Auftraggeber mit dem Zusatz „ua'' anzugeben.
Dokumentnummer
NOR12010926
Alte Dokumentnummer
N11984177040