Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMLF
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 301/1988Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Grundsätze für die Ermittlung
§ 4. (1) Die Ermittlung der Daten obliegt dem sachlich und örtlich zuständigen Auftraggeber (§ 1 Abs. 2). Er kann sich hiebei des Verarbeiters bedienen; dies ist nur mit Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zulässig. Paragraph 4, (1) Die Ermittlung der Daten obliegt dem sachlich und örtlich zuständigen Auftraggeber (Paragraph eins, Absatz 2,). Er kann sich hiebei des Verarbeiters bedienen; dies ist nur mit Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zulässig.
(2)Absatz 2,Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen derart zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung gemäß § 7 DSG beurteilen kann.Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen derart zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung gemäß Paragraph 7, DSG beurteilen kann.
Dokumentnummer
NOR12010918
Alte Dokumentnummer
N11984176960