Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.07.1985 bis 23.06.1988 — BGBl. Nr. 468/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.07.198523.06.1988 BGBl. Nr. 468/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 301/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMLF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1985BGBl. Nr. 468/1984

Außerkrafttretensdatum

23.06.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 301/1988

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze für die Verarbeitung

Paragraph 5, (1) Den Daten eines Aufgabengebietes ist bei jedem Verarbeiter nach Maßgabe der von ihm vorzunehmenden Verarbeitungsschritte ein gleichartiger Schutz zu gewähren. Die Daten sind vor Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen. Der Auftraggeber hat in der Betriebsordnung die entsprechenden Sicherheitsstandards festzulegen, die bei der Verarbeitung einzuhalten sind.

  1. Absatz 2,Werden Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet, ist sicherzustellen, daß Verknüpfungen von Daten verschiedener Aufgabengebiete unbeschadet weiterreichender gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften nur in den in Paragraph 7, DSG genannten Fällen erfolgen.
  2. Absatz 3,Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen Aufträgen des Auftraggebers verarbeitet werden; Datenerfassungsunterlagen sind zu überprüfen und aufzubewahren.
  3. Absatz 4,Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht mehr benötigter Ausdrucke oder sonstiger Datenträger ist vom Auftraggeber zu überwachen. Diese Verpflichtung trifft, soweit sich die Ausdrucke oder sonstigen Datenträger in seiner Verfügungsgewalt befinden, den Verarbeiter.

Gesetzesnummer

10000786

Dokumentnummer

NOR12010919

Alte Dokumentnummer

N11984176970