Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMLF
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 301/1988Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 6. (1) Der Auftraggeber hat die Richtigkeit der Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben zu überprüfen. Paragraph 6, (1) Der Auftraggeber hat die Richtigkeit der Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben zu überprüfen.
(2)Absatz 2,Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das Schadensausmaß möglichst gering zu halten, dem Betroffenen unnötige Mühe zu ersparen, die Fehlerbehebung einzuleiten und Folgefehler zu verhindern. Ist zu vermuten, daß die Fehlerursache im Tätigkeitsbereich des Verarbeiters gelegen ist, ist dieser unverzüglich zu verständigen und zur Fehlerbehebung zu verpflichten.
Dokumentnummer
NOR12010920
Alte Dokumentnummer
N11984176980