Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMLF
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 301/1988Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Grundsätze für die Übermittlung
§ 8. (1) Der Auftraggeber hat Übermittlungen, deren Zulässigkeit sich auf § 7 Abs. 1 Z 2 bis 5 oder Abs. 2 DSG gründet, schriftlich anzuordnen (Übermittlungsauftrag); der Übermittlungsauftrag kann als Einzel- oder Dauerauftrag erteilt werden. Paragraph 8, (1) Der Auftraggeber hat Übermittlungen, deren Zulässigkeit sich auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 oder Absatz 2, DSG gründet, schriftlich anzuordnen (Übermittlungsauftrag); der Übermittlungsauftrag kann als Einzel- oder Dauerauftrag erteilt werden.
(2)Absatz 2,Im Übermittlungsauftrag ist anzugeben, auf Grund welcher Bestimmungen des § 7 DSG die Übermittlung zulässig ist. Gründet sich der Auftrag aufIm Übermittlungsauftrag ist anzugeben, auf Grund welcher Bestimmungen des Paragraph 7, DSG die Übermittlung zulässig ist. Gründet sich der Auftrag auf
§ 7 Abs. 1 Z 3 DSG, ist durch das für die Auftragserteilung zuständige Organ überdies zu prüfen, ob durch die zur Anonymisierung der Daten getroffenen Maßnahmen sichergestellt ist, daß der Betroffene nicht bestimmbar ist;Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, DSG, ist durch das für die Auftragserteilung zuständige Organ überdies zu prüfen, ob durch die zur Anonymisierung der Daten getroffenen Maßnahmen sichergestellt ist, daß der Betroffene nicht bestimmbar ist;
§ 7 Abs. 2 DSG, ist auch darzulegen, durch welche gesetzliche Bestimmungen dem Empfänger jene Aufgaben übertragen sind, zu deren Wahrnehmung die zu übermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung bilden.Paragraph 7, Absatz 2, DSG, ist auch darzulegen, durch welche gesetzliche Bestimmungen dem Empfänger jene Aufgaben übertragen sind, zu deren Wahrnehmung die zu übermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(3)Absatz 3,Zur Durchführung von Übermittlungen kann sich der Auftraggeber eines Verarbeiters bedienen. Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.Zur Durchführung von Übermittlungen kann sich der Auftraggeber eines Verarbeiters bedienen. Absatz eins und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Einem Ersuchen um Übermittlung von Daten darf in einem Zweifelsfall nur dann entsprochen werden, wenn die ersuchende Stelle an der Klärung der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Übermittlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage mitwirkt; auf diese Mitwirkungspflicht ist erforderlichenfalls hinzuweisen.
(5)Absatz 5,Übermittlungen sind, soweit dies zur Auskunftserteilung gemäß § 11 Abs. 1 DSG über die Empfänger der Daten erforderlich ist, aktenkundig zu machen; dies gilt nicht in den Fällen des § 9 Abs. 2 dieser Verordnung.Übermittlungen sind, soweit dies zur Auskunftserteilung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, DSG über die Empfänger der Daten erforderlich ist, aktenkundig zu machen; dies gilt nicht in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 2, dieser Verordnung.
Dokumentnummer
NOR12010922
Alte Dokumentnummer
N11984177000