Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.07.1985 bis 23.06.1988 — BGBl. Nr. 468/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.07.198523.06.1988 BGBl. Nr. 468/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 301/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMLF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1985BGBl. Nr. 468/1984

Außerkrafttretensdatum

23.06.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 301/1988

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze für die Übermittlung

Paragraph 8, (1) Der Auftraggeber hat Übermittlungen, deren Zulässigkeit sich auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 oder Absatz 2, DSG gründet, schriftlich anzuordnen (Übermittlungsauftrag); der Übermittlungsauftrag kann als Einzel- oder Dauerauftrag erteilt werden.

  1. Absatz 2,Im Übermittlungsauftrag ist anzugeben, auf Grund welcher Bestimmungen des Paragraph 7, DSG die Übermittlung zulässig ist. Gründet sich der Auftrag auf
    1. Ziffer eins
      Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, DSG, ist durch das für die Auftragserteilung zuständige Organ überdies zu prüfen, ob durch die zur Anonymisierung der Daten getroffenen Maßnahmen sichergestellt ist, daß der Betroffene nicht bestimmbar ist;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 7, Absatz 2, DSG, ist auch darzulegen, durch welche gesetzliche Bestimmungen dem Empfänger jene Aufgaben übertragen sind, zu deren Wahrnehmung die zu übermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung bilden.
  2. Absatz 3,Zur Durchführung von Übermittlungen kann sich der Auftraggeber eines Verarbeiters bedienen. Absatz eins und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 4,Einem Ersuchen um Übermittlung von Daten darf in einem Zweifelsfall nur dann entsprochen werden, wenn die ersuchende Stelle an der Klärung der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Übermittlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage mitwirkt; auf diese Mitwirkungspflicht ist erforderlichenfalls hinzuweisen.
  4. Absatz 5,Übermittlungen sind, soweit dies zur Auskunftserteilung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, DSG über die Empfänger der Daten erforderlich ist, aktenkundig zu machen; dies gilt nicht in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 2, dieser Verordnung.

Gesetzesnummer

10000786

Dokumentnummer

NOR12010922

Alte Dokumentnummer

N11984177000