Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMLF
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 301/1988Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Auskunftsverfahren
§ 9. (1) Eine Auskunft gemäß § 11 Abs. 1 DSG darf dem Betroffenen nur bei Nachweis seiner Identität erteilt werden; sie ist ihm nur gegen Empfangsbestätigung auszufolgen oder zu seinen eigenen Handen zuzustellen. Paragraph 9, (1) Eine Auskunft gemäß Paragraph 11, Absatz eins, DSG darf dem Betroffenen nur bei Nachweis seiner Identität erteilt werden; sie ist ihm nur gegen Empfangsbestätigung auszufolgen oder zu seinen eigenen Handen zuzustellen.
(2)Absatz 2,Dem Betroffenen gegenüber sind unbeschadet der ihm nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften zustehenden Rechte wegen überwiegenden öffentlichen Interesses die Empfänger übermittelter Daten geheimzuhalten, sofern die Übermittlung für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens durchgeführt wurde. In anderen Rechtsvorschriften festgelegte Auskunftsbeschränkungen werden hiedurch nicht berührt.
Dokumentnummer
NOR12010923
Alte Dokumentnummer
N11984177010