Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.07.1985 bis 23.06.1988 — BGBl. Nr. 468/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.07.198523.06.1988 BGBl. Nr. 468/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 301/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMLF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1985BGBl. Nr. 468/1984

Außerkrafttretensdatum

23.06.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 301/1988

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Auskunftsverfahren

Paragraph 9, (1) Eine Auskunft gemäß Paragraph 11, Absatz eins, DSG darf dem Betroffenen nur bei Nachweis seiner Identität erteilt werden; sie ist ihm nur gegen Empfangsbestätigung auszufolgen oder zu seinen eigenen Handen zuzustellen.

  1. Absatz 2,Dem Betroffenen gegenüber sind unbeschadet der ihm nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften zustehenden Rechte wegen überwiegenden öffentlichen Interesses die Empfänger übermittelter Daten geheimzuhalten, sofern die Übermittlung für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens durchgeführt wurde. In anderen Rechtsvorschriften festgelegte Auskunftsbeschränkungen werden hiedurch nicht berührt.

Gesetzesnummer

10000786

Dokumentnummer

NOR12010923

Alte Dokumentnummer

N11984177010