Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 554/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
Präsidialkonferenz
§ 10. (1) Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Obmänner der Fraktionen bilden die Präsidialkonferenz. Die Fraktionsobmänner können sich vertreten lassen. Vom Vorsitzenden können auch andere Personen zur Teilnahme an der Präsidialkonferenz eingeladen werden. Paragraph 10, (1) Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Obmänner der Fraktionen bilden die Präsidialkonferenz. Die Fraktionsobmänner können sich vertreten lassen. Vom Vorsitzenden können auch andere Personen zur Teilnahme an der Präsidialkonferenz eingeladen werden.
(2)Absatz 2,Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ zur Unterstützung des Vorsitzenden in seiner Amtsführung. Sie dient insbesondere der Koordinierung der Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse sowie der Beratung sonstiger den Bundesrat betreffenden wichtigen Angelegenheiten.
(3)Absatz 3,Die Präsidialkonferenz wird vom Vorsitzenden einberufen. Er hat sie einzuberufen, wenn eines ihrer Mitglieder dies verlangt. Die Verhandlungsführung in der Präsidialkonferenz obliegt dem Vorsitzenden des Bundesrates.
Schlagworte
Beratungsorgan
Dokumentnummer
NOR12010938
Alte Dokumentnummer
N11984177680