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§ 10 GO-BR

Fassungen
01.01.1985 bis 30.06.1988 — BGBl. Nr. 554/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.198530.06.1988 BGBl. Nr. 554/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 554/1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Präsidialkonferenz

Paragraph 10, (1) Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Obmänner der Fraktionen bilden die Präsidialkonferenz. Die Fraktionsobmänner können sich vertreten lassen. Vom Vorsitzenden können auch andere Personen zur Teilnahme an der Präsidialkonferenz eingeladen werden.

  1. Absatz 2,Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ zur Unterstützung des Vorsitzenden in seiner Amtsführung. Sie dient insbesondere der Koordinierung der Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse sowie der Beratung sonstiger den Bundesrat betreffenden wichtigen Angelegenheiten.
  2. Absatz 3,Die Präsidialkonferenz wird vom Vorsitzenden einberufen. Er hat sie einzuberufen, wenn eines ihrer Mitglieder dies verlangt. Die Verhandlungsführung in der Präsidialkonferenz obliegt dem Vorsitzenden des Bundesrates.

Schlagworte

Beratungsorgan

Gesetzesnummer

10000787

Dokumentnummer

NOR12010938

Alte Dokumentnummer

N11984177680