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§ 16 GO-BR

Fassungen
01.01.1985 bis 30.06.1988 — BGBl. Nr. 554/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.01.198530.06.1988 BGBl. Nr. 554/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 554/1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

römisch drei. Allgemeine Bestimmungen über den Bundesrat

Gegenstände der Verhandlungen

Paragraph 16, (1) Gegenstände der Verhandlungen des Bundesrates sind:

  1. Litera a
    Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates;
  2. Litera b
    Selbständige Anträge von Bundesräten;
  3. Litera c
    Vorlagen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;
  4. Litera d
    Berichte von parlamentarischen Delegationen;
  5. Litera e
    Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Bundesrates;
  6. Litera f
    Selbständige Anträge von Ausschüssen;
  7. Litera g
    Erklärungen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;
  8. Litera h
    Wahlen (Wahlvorschläge);
  9. Litera i
    Anfragen (Anfragebeantwortungen);
  10. Litera j
    Eingaben (Petitionen).
  1. Absatz 2,Die im Absatz eins, Litera g bis i angeführten Verhandlungsgegenstände werden nur nach Maßgabe der Paragraphen 37, Absatz 5, 57, Absatz 2, 59, Absatz 7, 60, Absatz eins und 2 und 61 Absatz eins und 3 einer Debatte im Bundesrat unterzogen.
  2. Absatz 3,Der Bundesrat kann vor Eingang in die Tagesordnung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte beschließen, daß die im Absatz eins, Litera a bis e angeführten Gegenstände ohne Vorberatung durch einen Ausschuß unmittelbar in Verhandlung zu nehmen sind.
  3. Absatz 4,Mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte kann der Bundesrat ferner vor Eingang in die Tagesordnung beschließen, daß auch andere als die im Absatz eins, angeführten Gegenstände mit oder ohne Vorberatung in einem Ausschuß in Verhandlung zu nehmen sind.

Anmerkung

Vgl. Art. 42 Abs. 1 B-VG

Gesetzesnummer

10000787

Dokumentnummer

NOR12010944

Alte Dokumentnummer

N11984177740