Rechtstracker.at

§ 19 GO-BR

Fassungen
01.01.1985 bis 30.06.1988 — BGBl. Nr. 554/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.01.198530.06.1988 BGBl. Nr. 554/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 554/1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Zuweisung von Verhandlungsgegenständen an Ausschüsse

Paragraph 19, (1) Der Vorsitzende hat sofort nach dem Einlangen der im Paragraph 16, Absatz eins, Litera a bis e angeführten Geschäftsstücke deren Zuweisung an einen Ausschuß zur Vorberatung des Verhandlungsgegenstandes zu verfügen.

  1. Absatz 2,Der Obmann des Ausschusses hat nach der Zuweisung ein Ausschußmitglied mit der Berichterstattung im Ausschuß zu betrauen.
  2. Absatz 3,Das Plenum des Bundesrates kann, solange der Ausschuß seine Beratung noch nicht abgeschlossen hat, auf Antrag eines Bundesrates einen anderen Ausschuß mit der weiteren Vorberatung eines Verhandlungsgegenstandes betrauen. Der Vorsitzende hat den Antrag vor Eingang in die Tagesordnung oder nach Erledigung derselben bekanntzugeben und gleichzeitig mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt während der Sitzung er den Antrag zur Abstimmung bringen wird.

Gesetzesnummer

10000787

Dokumentnummer

NOR12010947

Alte Dokumentnummer

N11984177770