Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 554/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
Angelobung der Bundesräte
§ 2. (1) Jeder Bundesrat hat in der ersten Sitzung, an der er nach seiner Wahl teilnimmt, über Aufforderung durch den Vorsitzenden mit den Worten „Ich gelobe'' unverbrüchliche Treue der Republik, stete und volle Beachtung der Gesetze sowie gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten zu geloben. Paragraph 2, (1) Jeder Bundesrat hat in der ersten Sitzung, an der er nach seiner Wahl teilnimmt, über Aufforderung durch den Vorsitzenden mit den Worten „Ich gelobe'' unverbrüchliche Treue der Republik, stete und volle Beachtung der Gesetze sowie gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten zu geloben.
(2)Absatz 2,Leistet ein Bundesrat die Angelobung nicht in der vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht oder will er sie unter Beschränkungen oder Vorbehalten leisten, bildet dies einen Grund für den Verlust des Mandates im Sinne des Art. 141 B-VG.Leistet ein Bundesrat die Angelobung nicht in der vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht oder will er sie unter Beschränkungen oder Vorbehalten leisten, bildet dies einen Grund für den Verlust des Mandates im Sinne des Artikel 141, B-VG.
Schlagworte
Gelöbnis, Mandatsverlust
Dokumentnummer
NOR12010930
Alte Dokumentnummer
N11984177600