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§ 20 GO-BR

Fassungen
01.01.1985 bis 30.06.1988 — BGBl. Nr. 554/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.01.198530.06.1988 BGBl. Nr. 554/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 554/1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates

Paragraph 20, (1) Jeder Gesetzesbeschluß (Beschluß) des Nationalrates wird von dessen Präsidenten dem Bundesrat bekanntgegeben.

  1. Absatz 2,Der Bundesrat kann unbeschadet der Absätze 4 und 5 gegen einen Gesetzesbeschluß (Beschluß) des Nationalrates einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben.
  2. Absatz 3,Der Einspruch muß dem Nationalrat innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Gesetzesbeschlusses (Beschlusses) beim Bundesrat von dessen Vorsitzenden schriftlich übermittelt werden.
  3. Absatz 4,Änderungen der Artikel 34 und 35 B-VG bedürfen nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz 2, der Zustimmung des Bundesrates. Weiters bedürfen der Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz 3, Beschlüsse des Nationalrates betreffend ein Bundesverfassungsgesetz oder in einfachen Bundesgesetzen oder in Staatsverträgen enthaltene Verfassungsbestimmungen durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt wird. Der Zustimmung bedürfen ferner Gesetzesbeschlüsse, die für die Erlassung von Ausführungsgesetzen in den Angelegenheiten nach Artikel 12, B-VG eine Frist von weniger als sechs Monaten oder mehr als einem Jahr vorsehen.
  4. Absatz 5,Gegen Beschlüsse des Nationalrates, die ein Gesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates, die Bewilligung des Bundesvoranschlages, die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, die Aufnahme oder Konvertierung von Bundesanleihen oder die Verfügung über Bundesvermögen betreffen, steht dem Bundesrat ein Einspruchsrecht nicht zu.

Anmerkung

Vgl. Art. 42 Abs. 1 B-VG

Schlagworte

Grundsatzgesetzgebung Zuständigkeit der Länder Mitwirkung an der Vollziehung

Gesetzesnummer

10000787

Dokumentnummer

NOR12010948

Alte Dokumentnummer

N11984177780