Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 554/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates
§ 20. (1) Jeder Gesetzesbeschluß (Beschluß) des Nationalrates wird von dessen Präsidenten dem Bundesrat bekanntgegeben. Paragraph 20, (1) Jeder Gesetzesbeschluß (Beschluß) des Nationalrates wird von dessen Präsidenten dem Bundesrat bekanntgegeben.
(2)Absatz 2,Der Bundesrat kann unbeschadet der Absätze 4 und 5 gegen einen Gesetzesbeschluß (Beschluß) des Nationalrates einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben.
(3)Absatz 3,Der Einspruch muß dem Nationalrat innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Gesetzesbeschlusses (Beschlusses) beim Bundesrat von dessen Vorsitzenden schriftlich übermittelt werden.
(4)Absatz 4,Änderungen der Art. 34 und 35 B-VG bedürfen nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 der Zustimmung des Bundesrates. Weiters bedürfen der Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 Beschlüsse des Nationalrates betreffend ein Bundesverfassungsgesetz oder in einfachen Bundesgesetzen oder in Staatsverträgen enthaltene Verfassungsbestimmungen durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt wird. Der Zustimmung bedürfen ferner Gesetzesbeschlüsse, die für die Erlassung von Ausführungsgesetzen in den Angelegenheiten nach Art. 12 B-VG eine Frist von weniger als sechs Monaten oder mehr als einem Jahr vorsehen.Änderungen der Artikel 34 und 35 B-VG bedürfen nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz 2, der Zustimmung des Bundesrates. Weiters bedürfen der Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz 3, Beschlüsse des Nationalrates betreffend ein Bundesverfassungsgesetz oder in einfachen Bundesgesetzen oder in Staatsverträgen enthaltene Verfassungsbestimmungen durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt wird. Der Zustimmung bedürfen ferner Gesetzesbeschlüsse, die für die Erlassung von Ausführungsgesetzen in den Angelegenheiten nach Artikel 12, B-VG eine Frist von weniger als sechs Monaten oder mehr als einem Jahr vorsehen.
(5)Absatz 5,Gegen Beschlüsse des Nationalrates, die ein Gesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates, die Bewilligung des Bundesvoranschlages, die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, die Aufnahme oder Konvertierung von Bundesanleihen oder die Verfügung über Bundesvermögen betreffen, steht dem Bundesrat ein Einspruchsrecht nicht zu.
Anmerkung
Vgl. Art. 42 Abs. 1 B-VG
Schlagworte
Grundsatzgesetzgebung
Zuständigkeit der Länder
Mitwirkung an der Vollziehung
Dokumentnummer
NOR12010948
Alte Dokumentnummer
N11984177780