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§ 21 GO-BR

Fassungen
01.01.1985 bis 30.06.1988 — BGBl. Nr. 554/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2101.01.198530.06.1988 BGBl. Nr. 554/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 554/1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Selbständige Anträge von Bundesräten

Paragraph 21, (1) Jeder Bundesrat hat das Recht, Selbständige Anträge auf Ausübung der Gesetzesinitiative des Bundesrates oder auf Fassung von sonstigen Beschlüssen zu stellen. Die Einbringung ist nicht an eine Sitzung gebunden.

  1. Absatz 2,Der Antrag muß mit der Formel „Der Bundesrat wolle beschließen'' versehen sein und hat den Wortlaut des vom Bundesrat zu fassenden Beschlusses zu enthalten. Er ist dem Vorsitzenden schriftlich, mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers, zu übermitteln. Jedem Antrag sind mindestens vier Gleichschriften beizulegen. Der Antrag kann auch einen Vorschlag hinsichtlich der Art seiner Vorberatung enthalten.
  2. Absatz 3,Ein Selbständiger Antrag muß mit Einrechnung des Antragstellers von mindestens drei Bundesräten unterstützt sein. Die Unterstützung erfolgt, wenn der Antrag nicht von drei Bundesräten unterfertigt ist, auf die vom Vorsitzenden im Bundesrat gestellte Unterstützungsfrage durch Handzeichen.
  3. Absatz 4,Ein Selbständiger Antrag kann vom Antragsteller bis zum Eingang in das Abstimmungsverfahren im Ausschuß oder, falls keine Vorberatung beziehungsweise Abstimmung im Ausschuß erfolgt ist, bis der Bundesrat in die Verhandlung über den Antrag eingegangen ist, jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden zurückgezogen werden. Eine solche Mitteilung ist vom Vorsitzenden in der nächstfolgenden Sitzung des Bundesrates bekanntzugeben beziehungsweise in gleicher Weise wie die Vorlage selbst zu vervielfältigen und zu verteilen.
  4. Absatz 5,Hat ein Ausschuß die Vorberatung eines Selbständigen Antrages von Bundesräten nicht binnen sechs Monaten nach der Zuweisung begonnen, so kann vom Antragsteller binnen weiterer sechs Monate verlangt werden, daß die Vorberatung innerhalb von zehn Wochen nach der Übergabe des Verlangens aufgenommen wird. Ein solches Verlangen ist dem Vorsitzenden schriftlich zu übergeben, der hievon im Bundesrat Mitteilung macht und die Verständigung des Obmannes des Ausschusses veranlaßt.

Anmerkung

Vgl. Art. 41 Abs. 1 B-VG

Gesetzesnummer

10000787

Dokumentnummer

NOR12010949

Alte Dokumentnummer

N11984177790