Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 554/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
Selbständige Anträge von Ausschüssen
§ 23. (1) Jeder Ausschuß hat das Recht, Selbständige Anträge auf Ausübung der Gesetzesinitiative des Bundesrates oder auf Fassung von sonstigen Beschlüssen zu stellen, wenn diese Anträge mit dem im Ausschuß behandelten Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen, und hierüber gemäß § 32 Abs. 5 Bericht zu erstatten. Paragraph 23, (1) Jeder Ausschuß hat das Recht, Selbständige Anträge auf Ausübung der Gesetzesinitiative des Bundesrates oder auf Fassung von sonstigen Beschlüssen zu stellen, wenn diese Anträge mit dem im Ausschuß behandelten Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen, und hierüber gemäß Paragraph 32, Absatz 5, Bericht zu erstatten.
(2)Absatz 2,Der Selbständige Antrag eines Ausschusses kann, bevor der Bundesrat in die Verhandlung eingegangen ist, jederzeit geändert oder zurückgezogen werden. Wurde bereits ein Ausschußbericht vervielfältigt und verteilt, ist auf Grund einer diesbezüglichen Ausschußmitteilung die Änderung oder Zurückziehung vom Vorsitzenden in der nächstfolgenden Sitzung des Bundesrates bekanntzugeben beziehungsweise die Ausschußmitteilung in gleicher Weise wie der Ausschußbericht selbst zu vervielfältigen und zu verteilen.
Anmerkung
Vgl. Art. 41 Abs. 1 B-VG
Dokumentnummer
NOR12010951
Alte Dokumentnummer
N11984177810