Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 554/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
Interpellations- und Resolutionsrecht des
Bundesrates
§ 24. (1) Der Bundesrat ist befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Diesem Fragerecht unterliegen insbesondere Regierungsakte sowie Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten. Paragraph 24, (1) Der Bundesrat ist befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Diesem Fragerecht unterliegen insbesondere Regierungsakte sowie Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten.
(2)Absatz 2,Der Bundesrat kann seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Form von Entschließungen Ausdruck geben.
Anmerkung
Vgl. Art. 52 Abs. 1 B-VG,
Art. 17 B-VG,
§ 2 Abs. 3 Bundesministeriengesetz 1986
Schlagworte
Mitwirkung an der Vollziehung, Kontrolle der Vollziehung,
Interpellationsrecht
Dokumentnummer
NOR12010952
Alte Dokumentnummer
N11984177820