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§ 28 GO-BR

Fassungen
01.01.1985 bis 30.06.1988 — BGBl. Nr. 554/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2801.01.198530.06.1988 BGBl. Nr. 554/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 554/1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

römisch vier. Sitzungen der Ausschüsse

Konstituierung (Organe) der Ausschüsse

Paragraph 28, (1) Zur Konstituierung hat der Vorsitzende des Bundesrates den Ausschuß einzuberufen. In gleicher Weise erfolgt die Einberufung bei Erledigung der Ämter sowohl des Obmannes als auch der Obmannstellvertreter. Bis zur Wahl des Obmannes obliegt dem Vorsitzenden des Bundesrates die Verhandlungsleitung.

  1. Absatz 2,Jeder Ausschuß hat einen Obmann und so viele Obmannstellvertreter und Schriftführer zu wählen, wie für notwendig erachtet werden.
  2. Absatz 3,Der Obmann hat dafür zu sorgen, daß die dem Ausschuß obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen unter Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden. Er handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf ihre Einhaltung. Der Obmann beruft den Ausschuß ein, eröffnet und schließt die Sitzungen des Ausschusses, führt den Vorsitz und leitet die Verhandlungen. Er ist jederzeit, insbesondere im Falle einer Störung, berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.
  3. Absatz 4,Sind Obmann und Obmannstellvertreter verhindert, an einer Ausschußsitzung teilzunehmen, ist das an Lebensjahren älteste nicht verhinderte Ausschußmitglied, das einer Fraktion angehört, dem auch der Obmann oder ein Obmannstellvertreter angehören, zur Vorsitzführung berufen.

Schlagworte

Sitzungspolizei

Gesetzesnummer

10000787

Dokumentnummer

NOR12010956

Alte Dokumentnummer

N11984177860