Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 554/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
IV. Sitzungen der Ausschüsserömisch vier. Sitzungen der Ausschüsse
Konstituierung (Organe) der Ausschüsse
§ 28. (1) Zur Konstituierung hat der Vorsitzende des Bundesrates den Ausschuß einzuberufen. In gleicher Weise erfolgt die Einberufung bei Erledigung der Ämter sowohl des Obmannes als auch der Obmannstellvertreter. Bis zur Wahl des Obmannes obliegt dem Vorsitzenden des Bundesrates die Verhandlungsleitung. Paragraph 28, (1) Zur Konstituierung hat der Vorsitzende des Bundesrates den Ausschuß einzuberufen. In gleicher Weise erfolgt die Einberufung bei Erledigung der Ämter sowohl des Obmannes als auch der Obmannstellvertreter. Bis zur Wahl des Obmannes obliegt dem Vorsitzenden des Bundesrates die Verhandlungsleitung.
(2)Absatz 2,Jeder Ausschuß hat einen Obmann und so viele Obmannstellvertreter und Schriftführer zu wählen, wie für notwendig erachtet werden.
(3)Absatz 3,Der Obmann hat dafür zu sorgen, daß die dem Ausschuß obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen unter Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden. Er handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf ihre Einhaltung. Der Obmann beruft den Ausschuß ein, eröffnet und schließt die Sitzungen des Ausschusses, führt den Vorsitz und leitet die Verhandlungen. Er ist jederzeit, insbesondere im Falle einer Störung, berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.
(4)Absatz 4,Sind Obmann und Obmannstellvertreter verhindert, an einer Ausschußsitzung teilzunehmen, ist das an Lebensjahren älteste nicht verhinderte Ausschußmitglied, das einer Fraktion angehört, dem auch der Obmann oder ein Obmannstellvertreter angehören, zur Vorsitzführung berufen.
Schlagworte
Sitzungspolizei
Dokumentnummer
NOR12010956
Alte Dokumentnummer
N11984177860