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§ 29 GO-BR

Fassungen
01.01.1985 bis 30.06.1988 — BGBl. Nr. 554/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2901.01.198530.06.1988 BGBl. Nr. 554/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 554/1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Teilnahme von Mitgliedern der Bundesregierung an

Ausschußverhandlungen

Paragraph 29, (1) Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre sind berechtigt, an allen Verhandlungen der Ausschüsse teilzunehmen und, sofern für einzelne Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung nicht anderes beschlossen wird, Bedienstete der Ressorts beizuziehen oder zu entsenden.

  1. Absatz 2,Die Ausschüsse können durch Beschluß die Anwesenheit der Mitglieder der Bundesregierung verlangen.
  2. Absatz 3,Die Mitglieder der Bundesregierung und die von ihnen entsandten Staatssekretäre müssen zum Gegenstand der Verhandlung im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gehört werden.

Anmerkung

Vgl. Art. 75 und 78 Abs. 2 B-VG

Schlagworte

Zitationsrecht

Gesetzesnummer

10000787

Dokumentnummer

NOR12010957

Alte Dokumentnummer

N11984177870