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§ 30 GO-BR

Fassungen
01.01.1985 bis 30.06.1988 — BGBl. Nr. 554/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3001.01.198530.06.1988 BGBl. Nr. 554/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 554/1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Teilnahme von Nichtmitgliedern an Ausschußverhandlungen

Paragraph 30, (1) Jeder Bundesrat ist berechtigt, bei Verhandlungen von Ausschüssen, denen er nicht als Mitglied angehört, als Zuhörer anwesend zu sein.

  1. Absatz 2,Es steht jedem Ausschuß frei, Bundesräten, die ihm nicht angehören, ein Recht zur Teilnahme an den Verhandlungen mit beratender Stimme einzuräumen. Die Vorsitzenden und die Fraktionsobmänner sind stets berechtigt, an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
  2. Absatz 3,Außer den Bundesräten, den Mitgliedern der Bundesregierung und den Staatssekretären dürfen Personen in den Sitzungen der Ausschüsse nur auf Grund einer Genehmigung (Weisung) des Vorsitzenden des Bundesrates bzw. des weisungsberechtigten Mitgliedes der Bundesregierung anwesend sein.
  3. Absatz 4,Jeder Ausschuß kann Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung unter Ausschluß von Personen, die weder Bundesräte noch Mitglieder der Bundesregierung oder Staatssekretäre sind, abhalten.

Gesetzesnummer

10000787

Dokumentnummer

NOR12010958

Alte Dokumentnummer

N11984177880