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§ 31 GO-BR

Fassungen
01.01.1985 bis 30.06.1988 — BGBl. Nr. 554/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3101.01.198530.06.1988 BGBl. Nr. 554/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 554/1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Vertraulichkeit der Ausschußverhandlungen

Paragraph 31, (1) Die Verhandlungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die Ausschüsse können beschließen, ob und inwieweit ihre Verhandlungen bzw. die von ihnen gefaßten Beschlüsse vertraulich sind.

  1. Absatz 2,Von vertraulich geführten Verhandlungen kann der Ausschuß auch Bundesräte, die nicht Ausschußmitglieder sind, ausgenommen die Vorsitzenden und die Fraktionsobmänner, ausschließen; zu einem solchen Beschluß ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Ausschußmitglieder erforderlich.
  2. Absatz 3,Der Beschluß auf Vertraulichkeit der Verhandlungen ist für alle an den Verhandlungen Teilnehmenden verbindlich.

Gesetzesnummer

10000787

Dokumentnummer

NOR12010959

Alte Dokumentnummer

N11984177890