Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 554/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
Vertraulichkeit der Ausschußverhandlungen
§ 31. (1) Die Verhandlungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die Ausschüsse können beschließen, ob und inwieweit ihre Verhandlungen bzw. die von ihnen gefaßten Beschlüsse vertraulich sind. Paragraph 31, (1) Die Verhandlungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die Ausschüsse können beschließen, ob und inwieweit ihre Verhandlungen bzw. die von ihnen gefaßten Beschlüsse vertraulich sind.
(2)Absatz 2,Von vertraulich geführten Verhandlungen kann der Ausschuß auch Bundesräte, die nicht Ausschußmitglieder sind, ausgenommen die Vorsitzenden und die Fraktionsobmänner, ausschließen; zu einem solchen Beschluß ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Ausschußmitglieder erforderlich.
(3)Absatz 3,Der Beschluß auf Vertraulichkeit der Verhandlungen ist für alle an den Verhandlungen Teilnehmenden verbindlich.
Dokumentnummer
NOR12010959
Alte Dokumentnummer
N11984177890