Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 554/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
Öffentliche und nicht öffentliche Verhandlungen
§ 36. (1) Die Verhandlungen des Plenums des Bundesrates sind öffentlich. Paragraph 36, (1) Die Verhandlungen des Plenums des Bundesrates sind öffentlich.
(2)Absatz 2,Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn dies auf Vorschlag des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der anwesenden Bundesräte vom Plenum des Bundesrates beschlossen wird. Zuhörer haben vor einer allfälligen Debatte bzw. vor der Abstimmung darüber den Sitzungssaal zu verlassen.
(3)Absatz 3,Der Bundesrat kann beschließen, ob und inwieweit seine unter Ausschluß der Öffentlichkeit geführten Verhandlungen bzw. die von ihm gefaßten Beschlüsse vertraulich zu behandeln sind. Der Beschluß auf Vertraulichkeit der Verhandlungen ist für alle an den Verhandlungen Teilnehmenden verbindlich.
Schlagworte
Ausschluß der Öffentlichkeit
Dokumentnummer
NOR12010964
Alte Dokumentnummer
N11984177940