Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 554/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
Teilnahme von Mitgliedern der Bundesregierung an den Verhandlungen im
Bundesrat
§ 37. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung und die von ihnen entsandten Staatssekretäre sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Bundesrates teilzunehmen. Paragraph 37, (1) Die Mitglieder der Bundesregierung und die von ihnen entsandten Staatssekretäre sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Bundesrates teilzunehmen.
(2)Absatz 2,Der Bundesrat kann durch Beschluß die Anwesenheit von Mitgliedern der Bundesregierung verlangen.
(3)Absatz 3,Den Mitgliedern der Bundesregierung und den von ihnen entsandten Staatssekretären muß zum Gegenstand der Verhandlung im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort erteilt werden. Darüber hinaus können sie nach Maßgabe der §§ 47 Abs. 7 und 50 Abs. 5 auch nach Schluß der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf Schluß der Debatte das Wort verlangen. In diesen Fällen gilt die Debatte aufs neue als eröffnet.Den Mitgliedern der Bundesregierung und den von ihnen entsandten Staatssekretären muß zum Gegenstand der Verhandlung im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort erteilt werden. Darüber hinaus können sie nach Maßgabe der Paragraphen 47, Absatz 7 und 50 Absatz 5, auch nach Schluß der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf Schluß der Debatte das Wort verlangen. In diesen Fällen gilt die Debatte aufs neue als eröffnet.
(4)Absatz 4,Die Mitglieder der Bundesregierung sind berechtigt, in den Sitzungen des Bundesrates auch zu nicht in Verhandlung stehenden Gegenständen mündliche Erklärungen abzugeben. In einem solchen Fall hat das Mitglied der Bundesregierung seine diesbezügliche Absicht dem Vorsitzenden nach Möglichkeit vor Beginn der Sitzung bekanntzugeben. Der Vorsitzende hat dies im Bundesrat zu verlautbaren und gleichzeitig mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt er innerhalb der Sitzung dem Mitglied der Bundesregierung das Wort zu erteilen beabsichtigt. Werden gegen diesen Zeitpunkt Einwendungen erhoben und trägt der Vorsitzende diesen Einwendungen nicht Rechnung, entscheidet darüber der Bundesrat ohne Debatte.
(5)Absatz 5,Über Erklärungen im Sinne des Abs. 4 findet eine Debatte statt, wenn dies von mindestens fünf Bundesräten schriftlich verlangt wird. Werden Einwendungen gegen den gewünschten Zeitpunkt der Debatte erhoben, entscheidet darüber der Bundesrat. Eine solche Debatte darf jedoch nicht länger als bis an den Schluß der nächsten Sitzung aufgeschoben werden.Über Erklärungen im Sinne des Absatz 4, findet eine Debatte statt, wenn dies von mindestens fünf Bundesräten schriftlich verlangt wird. Werden Einwendungen gegen den gewünschten Zeitpunkt der Debatte erhoben, entscheidet darüber der Bundesrat. Eine solche Debatte darf jedoch nicht länger als bis an den Schluß der nächsten Sitzung aufgeschoben werden.
Anmerkung
Vgl. Art. 75 und 78 Abs. 2 B-VG
Schlagworte
Zitationsrecht
Dokumentnummer
NOR12010965
Alte Dokumentnummer
N11984177950