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§ 41 GO-BR

Fassungen
01.01.1985 bis 30.06.1988 — BGBl. Nr. 554/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4101.01.198530.06.1988 BGBl. Nr. 554/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 554/1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Eröffnung der Sitzung,

Änderung der Tagesordnung

Paragraph 41, (1) Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung zur festgelegten Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Bundesräte und macht die ihm notwendig erscheinenden Mitteilungen. Insbesondere gibt er die Namen der entschuldigten Bundesräte sowie Vertretungen zeitweilig verhinderter Mitglieder der Bundesregierung (Artikel 73, B-VG) bekannt. Mitteilungen des Vorsitzenden können auch zu einem anderen Zeitpunkt während der Sitzung erfolgen.

  1. Absatz 2,Vor Eingang in die Tagesordnung kann der Vorsitzende die Tagesordnung umstellen. Wird eine Einwendung erhoben und trägt der Vorsitzende dieser Einwendung nicht Rechnung, entscheidet darüber der Bundesrat ohne Debatte.
  2. Absatz 3,Auf Vorschlag des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Bundesrates kann das Plenum des Bundesrates, unbeschadet des Paragraph 39, Absatz 4,, mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte vor Eingang in die Tagesordnung beschließen, daß ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt oder daß ein nicht auf der Tagesordnung stehender Gegenstand in Verhandlung genommen wird.
  3. Absatz 4,Der Vorsitzende hat den Übergang zur Tagesordnung zu verkünden.

Gesetzesnummer

10000787

Dokumentnummer

NOR12010969

Alte Dokumentnummer

N11984177990