Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 554/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
Eröffnung der Sitzung,
Änderung der Tagesordnung
§ 41. (1) Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung zur festgelegten Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Bundesräte und macht die ihm notwendig erscheinenden Mitteilungen. Insbesondere gibt er die Namen der entschuldigten Bundesräte sowie Vertretungen zeitweilig verhinderter Mitglieder der Bundesregierung (Art. 73 B-VG) bekannt. Mitteilungen des Vorsitzenden können auch zu einem anderen Zeitpunkt während der Sitzung erfolgen. Paragraph 41, (1) Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung zur festgelegten Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Bundesräte und macht die ihm notwendig erscheinenden Mitteilungen. Insbesondere gibt er die Namen der entschuldigten Bundesräte sowie Vertretungen zeitweilig verhinderter Mitglieder der Bundesregierung (Artikel 73, B-VG) bekannt. Mitteilungen des Vorsitzenden können auch zu einem anderen Zeitpunkt während der Sitzung erfolgen.
(2)Absatz 2,Vor Eingang in die Tagesordnung kann der Vorsitzende die Tagesordnung umstellen. Wird eine Einwendung erhoben und trägt der Vorsitzende dieser Einwendung nicht Rechnung, entscheidet darüber der Bundesrat ohne Debatte.
(3)Absatz 3,Auf Vorschlag des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Bundesrates kann das Plenum des Bundesrates, unbeschadet des § 39 Abs. 4, mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte vor Eingang in die Tagesordnung beschließen, daß ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt oder daß ein nicht auf der Tagesordnung stehender Gegenstand in Verhandlung genommen wird.Auf Vorschlag des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Bundesrates kann das Plenum des Bundesrates, unbeschadet des Paragraph 39, Absatz 4,, mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte vor Eingang in die Tagesordnung beschließen, daß ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt oder daß ein nicht auf der Tagesordnung stehender Gegenstand in Verhandlung genommen wird.
(4)Absatz 4,Der Vorsitzende hat den Übergang zur Tagesordnung zu verkünden.
Dokumentnummer
NOR12010969
Alte Dokumentnummer
N11984177990