Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 554/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
Fragestunde
§ 42. (1) Jede Sitzung des Bundesrates beginnt mit einer Fragestunde. Ausnahmen bestimmt der Vorsitzende nach Rücksprache mit den stellvertretenden Vorsitzenden. Paragraph 42, (1) Jede Sitzung des Bundesrates beginnt mit einer Fragestunde. Ausnahmen bestimmt der Vorsitzende nach Rücksprache mit den stellvertretenden Vorsitzenden.
(2)Absatz 2,Die Fragestunde darf in der Regel 60 Minuten nicht übersteigen. Häufen sich die mündlichen Anfragen, kann der Vorsitzende um deren Behandlung zu ermöglichen, im Einvernehmen mit den stellvertretenden Vorsitzenden, die Fragestunde bis zu 120 Minuten erstrecken.
Dokumentnummer
NOR12010970
Alte Dokumentnummer
N11984178000