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§ 45 GO-BR

Fassungen
01.01.1985 bis 30.06.1988 — BGBl. Nr. 554/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4501.01.198530.06.1988 BGBl. Nr. 554/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 554/1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Berichterstattung

Paragraph 45, (1) Die Verhandlung eines Gegenstandes wird, sofern die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt, mit der Berichterstattung eingeleitet.

  1. Absatz 2,Wurde vom Ausschuß kein Berichterstatter für den Bundesrat gewählt oder ist der gewählte Berichterstatter verhindert, obliegt dem Obmann des Ausschusses die Berichterstattung. Ist auch der Obmann verhindert oder hat keine Vorberatung stattgefunden, bestimmt der Vorsitzende den Berichterstatter.
  2. Absatz 3,Das Plenum des Bundesrates kann jederzeit auf Vorschlag des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Bundesrates einem Ausschuß eine Frist zur Berichterstattung über einen zur Vorberatung zugewiesenen Gegenstand setzen. Die Bekanntgabe eines diesbezüglichen Vorschlages oder die Antragstellung hat vor Eingang in die Tagesordnung zu erfolgen. Die Abstimmung darüber ist nach Erledigung der Tagesordnung vorzunehmen.
  3. Absatz 4,Die einem Ausschuß zur Vorberatung gesetzte Frist kann durch das Plenum des Bundesrates vor Ablauf der Frist jederzeit erstreckt werden. Absatz 3, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 5,Nach Ablauf einer dem Ausschuß zur Berichterstattung gesetzten Frist hat die Verhandlung über den betreffenden Gegenstand in der dem Fristablauf folgenden Sitzung zu beginnen, und zwar auch dann, wenn ein schriftlicher Ausschußbericht nicht vorliegt.
  5. Absatz 6,Bei einer in Aussicht genommenen Teilung der Debatte (Paragraph 46, Absatz 2,) kann der Vorsitzende auch eine getrennte Berichterstattung vorsehen. Wird eine Einwendung erhoben und trägt der Vorsitzende dieser Einwendung nicht Rechnung, entscheidet darüber der Bundesrat ohne Debatte.
  6. Absatz 7,Wer vom Ausschuß für den Bundesrat zum Berichterstatter über einen Verhandlungsgegenstand gewählt wurde, darf zum Gegenstand nicht als Redner sprechen.

Gesetzesnummer

10000787

Dokumentnummer

NOR12010973

Alte Dokumentnummer

N11984178030