Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 554/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
Gliederung der Debatte
§ 46. (1) Vor Eingang in die Tagesordnung kann der Vorsitzende die Zusammenfassung der Debatte über mehrere Gegenstände der Verhandlung vorsehen. Wird eine Einwendung erhoben und trägt der Vorsitzende dieser Einwendung nicht Rechnung, entscheidet darüber das Plenum des Bundesrates ohne Debatte. Paragraph 46, (1) Vor Eingang in die Tagesordnung kann der Vorsitzende die Zusammenfassung der Debatte über mehrere Gegenstände der Verhandlung vorsehen. Wird eine Einwendung erhoben und trägt der Vorsitzende dieser Einwendung nicht Rechnung, entscheidet darüber das Plenum des Bundesrates ohne Debatte.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende kann bis zum Beginn der Verhandlung über den Gegenstand eine Teilung der Debatte vorsehen. Wird eine Einwendung erhoben und trägt der Vorsitzende dieser Einwendung nicht Rechnung, entscheidet darüber das Plenum des Bundesrates ohne Debatte.
Dokumentnummer
NOR12010974
Alte Dokumentnummer
N11984178040