Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 554/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
Debatte, Redeordnung
§ 47. (1) Wortmeldungen haben bei einem vom Vorsitzenden zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten der Parlamentsdirektion zu erfolgen. Gleichzeitig ist, soweit es der Verhandlungsgegenstand zuläßt, anzugeben, ob „für'' oder „gegen'' zu sprechen beabsichtigt ist. Bei Bundesräten, die sich zu einer Fraktion zusammengeschlossen haben, hat die Wortmeldung in der Regel durch einen von der Fraktion hiezu bestimmten Bundesrat zu erfolgen. Wortmeldungen sind ab Beginn der Sitzung zulässig. Paragraph 47, (1) Wortmeldungen haben bei einem vom Vorsitzenden zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten der Parlamentsdirektion zu erfolgen. Gleichzeitig ist, soweit es der Verhandlungsgegenstand zuläßt, anzugeben, ob „für'' oder „gegen'' zu sprechen beabsichtigt ist. Bei Bundesräten, die sich zu einer Fraktion zusammengeschlossen haben, hat die Wortmeldung in der Regel durch einen von der Fraktion hiezu bestimmten Bundesrat zu erfolgen. Wortmeldungen sind ab Beginn der Sitzung zulässig.
(2)Absatz 2,Die gemeldeten Bundesräte gelangen in der Reihenfolge der Anmeldung zum Wort, wobei der erste „Gegen''-Redner beginnt und sodann zwischen „Für''- und „Gegen''-Rednern gewechselt wird. Bei gleichzeitiger Anmeldung mehrerer „Für''-Redner oder mehrerer „Gegen''-Redner bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge, in der die Redner zum Wort kommen. Er hat dabei unter Bedachtnahme auf die Fraktionsstärke und die zu erwartenden Standpunkte für einen Wechsel zu sorgen. Nach denselben Grundsätzen erteilt der Vorsitzende auch das Wort, wenn eine Unterscheidung in „Für''- und „Gegen''-Redner nicht gegeben ist.
(3)Absatz 3,Jeder Bundesrat darf in der Debatte (Teil einer Debatte) höchstens zweimal als Redner sprechen.
(4)Absatz 4,Wer, zur Rede aufgefordert, nicht anwesend ist, verliert das Wort.
(5)Absatz 5,Der Bundesrat kann für eine Debatte (den Teil einer Debatte) beschließen, daß die Redezeit eines Bundesrates ein bestimmtes Ausmaß nicht übersteigen darf. Die Redezeit darf jedoch nicht, soweit die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt, auf weniger als 20 Minuten je Wortmeldung herabgesetzt werden. Der Beschluß wird ohne Debatte gefaßt.
(6)Absatz 6,Sofern der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender zu einem Gegenstand das Wort zu ergreifen beabsichtigt, soll dieser tunlichst während der Verhandlung über diesen Gegenstand nicht den Vorsitz führen.
(7)Absatz 7,Der Vorsitzende hat den Schluß der Debatte festzustellen. Diese Feststellung darf nur getroffen werden, wenn sich auf die Frage, ob das Wort gewünscht wird, niemand meldet. Allfällige Wortmeldungen sind in diesem Falle auch vom Sitzplatz aus zulässig. Nach festgestelltem Schluß der Debatte sind Wortmeldungen zum Verhandlungsgegenstand unzulässig; dem Berichterstatter steht jedoch auf dessen Verlangen ein Schlußwort zu. Verlangt nach einem Schlußwort des Berichterstatters ein Mitglied der Bundesregierung oder ein von ihm entsandter Staatssekretär oder ein Landeshauptmann das Wort, gilt die Debatte über den Verhandlungsgegenstand aufs neue als eröffnet.
Dokumentnummer
NOR12010975
Alte Dokumentnummer
N11984178050