Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 554/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
Tatsächliche Berichtigung
§ 48. (1) Wenn sich im Laufe der Verhandlung ein Bundesrat zu einer tatsächlichen Berichtigung zum Wort meldet, hat ihm der Vorsitzende in der Regel sofort, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, spätestens aber vor Eingang in das Abstimmungsverfahren das Wort zu erteilen. Paragraph 48, (1) Wenn sich im Laufe der Verhandlung ein Bundesrat zu einer tatsächlichen Berichtigung zum Wort meldet, hat ihm der Vorsitzende in der Regel sofort, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, spätestens aber vor Eingang in das Abstimmungsverfahren das Wort zu erteilen.
(2)Absatz 2,Eine tatsächliche Berichtigung darf die Dauer von fünf Minuten nicht übersteigen.
(3)Absatz 3,Die Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung ist nur dann zulässig, wenn es sich um eine persönliche Angelegenheit des sich meldenden Bundesrates handelt. Sie darf die Dauer von fünf Minuten nicht übersteigen. Für die Worterteilung ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Die Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung ist nur dann zulässig, wenn es sich um eine persönliche Angelegenheit des sich meldenden Bundesrates handelt. Sie darf die Dauer von fünf Minuten nicht übersteigen. Für die Worterteilung ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Der Vorsitzende kann auf Ersuchen ausnahmsweise die für eine tatsächliche Berichtigung oder die für die Erwiderung darauf vorgesehene Redezeit erstrecken.
Dokumentnummer
NOR12010976
Alte Dokumentnummer
N11984178060