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§ 50 GO-BR

Fassungen
01.01.1985 bis 30.06.1988 — BGBl. Nr. 554/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5001.01.198530.06.1988 BGBl. Nr. 554/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 554/1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Antrag auf Schluß der Debatte

Paragraph 50, (1) Der Antrag auf Schluß der Debatte kann, nachdem außer dem Berichterstatter mindestens vier Bundesräte zum Verhandlungsgegenstand gesprochen haben, jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden. Der Antrag ist vom Vorsitzenden ohne Debatte sogleich zur Abstimmung zu bringen.

  1. Absatz 2,Wird der Antrag auf Schluß der Debatte angenommen, kommen die eingeschriebenen Redner (Paragraph 47,) nicht mehr zum Wort, doch kann jede Fraktion noch einen Redner melden.
  2. Absatz 3,Bundesräte, die Anträge zum Verhandlungsgegenstand stellen wollen, können, falls Schluß der Debatte beschlossen wurde, diese sogleich nach Annahme des Antrages auf Schluß der Debatte dem Vorsitzenden übergeben, der für ihre Verlautbarung sorgt und, wenn die Anträge nicht gehörig unterstützt sind, die Unterstützungsfrage stellt.
  3. Absatz 4,Nach Annahme eines Antrages auf Schluß der Debatte dürfen nur die gemäß Absatz 2, gemeldeten Redner, der Berichterstatter und bei einem Selbständigen Antrag der Antragsteller das Wort verlangen.
  4. Absatz 5,Verlangt nach Annahme eines Antrages auf Schluß der Debatte ein Mitglied der Bundesregierung oder ein von ihm entsandter Staatssekretär oder ein Landeshauptmann das Wort, gilt die Debatte über den Verhandlungsgegenstand aufs neue als eröffnet.

Anmerkung

Vgl. Art. 75 B-VG

Gesetzesnummer

10000787

Dokumentnummer

NOR12010978

Alte Dokumentnummer

N11984178080