Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 554/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
Anträge auf Aufschub der Entscheidung über den Verhandlungsgegenstand
§ 51. (1) Auf Vorschlag des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Bundesrates kann das Plenum des Bundesrates beschließen, die Verhandlung über den Gegenstand zu vertagen oder zur Tagesordnung überzugehen. Wird die Verhandlung vertagt, kann auch ein Ausschuß mit der Vorberatung des Gegenstandes betraut werden. Wird zur Tagesordnung übergegangen, kann hiefür auch eine Begründung beschlossen werden. Paragraph 51, (1) Auf Vorschlag des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Bundesrates kann das Plenum des Bundesrates beschließen, die Verhandlung über den Gegenstand zu vertagen oder zur Tagesordnung überzugehen. Wird die Verhandlung vertagt, kann auch ein Ausschuß mit der Vorberatung des Gegenstandes betraut werden. Wird zur Tagesordnung übergegangen, kann hiefür auch eine Begründung beschlossen werden.
(2)Absatz 2,Die Abstimmung über einen Vorschlag oder einen Antrag gemäß Abs. 1 ist sogleich vorzunehmen, sofern nicht eine Berichterstattung bzw. Debatte über den Verhandlungsgegenstand verlangt wird. Wird ein Antrag auf Vertagung oder Übergang zur Tagesordnung erst während der Debatte über den Verhandlungsgegenstand gestellt, hat die Abstimmung darüber nach Schluß derselben zu erfolgen.Die Abstimmung über einen Vorschlag oder einen Antrag gemäß Absatz eins, ist sogleich vorzunehmen, sofern nicht eine Berichterstattung bzw. Debatte über den Verhandlungsgegenstand verlangt wird. Wird ein Antrag auf Vertagung oder Übergang zur Tagesordnung erst während der Debatte über den Verhandlungsgegenstand gestellt, hat die Abstimmung darüber nach Schluß derselben zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12010979
Alte Dokumentnummer
N11984178090