Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 554/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
Rednerplätze
§ 52. (1) Die Berichterstatter, die Schriftführer und die zum Wort gemeldeten Bundesräte haben von den für sie bestimmten Rednerpulten aus zu sprechen. In Angelegenheiten der Geschäftsbehandlung sowie in besonderen Fällen, in denen der Vorsitzende die Erlaubnis hiezu erteilt, können die Bundesräte auch von ihren Plätzen aus sprechen. Zusatzfragen in der Fragestunde sind von den innerhalb der Bankreihen hiefür bestimmten Plätzen zu stellen. Paragraph 52, (1) Die Berichterstatter, die Schriftführer und die zum Wort gemeldeten Bundesräte haben von den für sie bestimmten Rednerpulten aus zu sprechen. In Angelegenheiten der Geschäftsbehandlung sowie in besonderen Fällen, in denen der Vorsitzende die Erlaubnis hiezu erteilt, können die Bundesräte auch von ihren Plätzen aus sprechen. Zusatzfragen in der Fragestunde sind von den innerhalb der Bankreihen hiefür bestimmten Plätzen zu stellen.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre und die Landeshauptmänner haben, wenn ihnen in dieser Eigenschaft das Wort erteilt wird, von der Regierungsbank aus zu sprechen.
Anmerkung
Vgl. Art. 75 B-VG
Dokumentnummer
NOR12010980
Alte Dokumentnummer
N11984178100