Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 554/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
Ausübung des Stimmrechtes
§ 53. (1) Jeder Bundesrat hat sein Stimmrecht persönlich auszuüben. Paragraph 53, (1) Jeder Bundesrat hat sein Stimmrecht persönlich auszuüben.
(2)Absatz 2,Die Abgabe der Stimme darf nur durch Zustimmung oder Ablehnung des Antrages (Vorschlages) und ohne Begründung erfolgen.
(3)Absatz 3,Der Vorsitzende nimmt an Abstimmungen in der Regel nicht teil. Er kann jedoch, bevor er das Ergebnis einer Abstimmung bekanntgibt, durch mündliche Erklärung sein Stimmrecht ausüben, sofern dadurch nicht Stimmengleichheit entsteht. Die Teilnahme an einer geheimen Abstimmung oder an einer Wahl ist dem Vorsitzenden freigestellt; und zwar auch dann, wenn dies zu Stimmengleichheit führt.
(4)Absatz 4,Unbeschadet Abs. 3 ist es den im Sitzungssaal anwesenden Bundesräten nicht gestattet, sich der Stimme zu enthalten.Unbeschadet Absatz 3, ist es den im Sitzungssaal anwesenden Bundesräten nicht gestattet, sich der Stimme zu enthalten.
(5)Absatz 5,Ein Bundesrat, der bei einer Abstimmung (Wahl) im Sitzungssaal an seinem Platz nicht anwesend ist, darf nachträglich seine Stimme nicht abgeben. In berücksichtigungswürdigen Fällen hat der Vorsitzende über Ersuchen vor der Abstimmung die Erlaubnis zu erteilen, daß Bundesräte, die zwar im Sitzungssaal, nicht aber an ihrem Platz anwesend sind, dennoch an der Abstimmung teilnehmen.
Dokumentnummer
NOR12010981
Alte Dokumentnummer
N11984178110