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§ 55 GO-BR

Fassungen
01.01.1985 bis 30.06.1988 — BGBl. Nr. 554/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5501.01.198530.06.1988 BGBl. Nr. 554/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 554/1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Abstimmungsverfahren

Paragraph 55, (1) Der Vorsitzende hat den Eingang in das Abstimmungsverfahren zu verkünden. Er hat den Gegenstand, über den abgestimmt wird, genau zu bezeichnen.

  1. Absatz 2,Anträge, durch welche die Entscheidung über den Gegenstand hinausgeschoben werden soll, gehen bei der Abstimmung anderen Anträgen vor. Abweichende Anträge werden in der Regel vor dem Hauptantrag, und zwar die weitergehenden vor den übrigen, zur Abstimmung gebracht. Die Abstimmung über Entschließungsanträge betreffend die Ausübung der Vollziehung (Paragraph 24, Absatz 2,), die im Zusammenhang mit einem Verhandlungsgegenstand stehen, ist nach einer allfälligen Abstimmung über den Verhandlungsgegenstand vorzunehmen.
  2. Absatz 3,Liegen zum selben Gegenstand verschiedene Anträge vor, hat der Vorsitzende zu verkünden, in welcher Reihenfolge er die vorliegenden Anträge zur Abstimmung zu bringen beabsichtigt. Er hat die Abstimmungen so zu reihen, daß die Meinung der Mehrheit des Bundesrates zum Ausdruck kommt. Sofern der Vorsitzende es zur Vereinfachung oder Klarstellung einer Abstimmung oder zur Vermeidung mehrerer Abstimmungen für zweckmäßig erachtet, kann er vorerst auch eine grundsätzliche Frage zur Abstimmung bringen.
  3. Absatz 4,Erhebt ein Bundesrat gegen die vom Vorsitzenden beabsichtigte Durchführung der Abstimmung Einwendungen und trägt der Vorsitzende diesen Einwendungen nicht Rechnung, entscheidet darüber der Bundesrat. Auf Verlangen hat vor der Abstimmung eine Debatte stattzufinden.
  4. Absatz 5,Bei einer namentlichen Abstimmung sind die Bundesräte nach Aufforderung durch den Vorsitzenden vom Schriftführer in alphabetischer Reihenfolge aufzurufen. Die Stimmenabgabe erfolgt mündlich mit „Ja'' oder „Nein''. Die Namen der Bundesräte, die an der Abstimmung teilgenommen haben, sind in das Stenographische Protokoll mit der Angabe, ob sie mit „Ja'' oder „Nein'' gestimmt haben, aufzunehmen.
  5. Absatz 6,Bei einer geheimen Abstimmung sind die Bundesräte nach Aufforderung durch den Vorsitzenden vom Schriftführer in alphabetischer Reihenfolge zur Stimmenabgabe aufzurufen. Diese hat durch Abgabe von Stimmzetteln zu erfolgen. Die Stimmzettel mit dem Aufdruck „Ja'' oder „Nein'' sind in einer Urne zu hinterlegen. Nach Beendigung der Stimmenabgabe haben die Schriftführer in Gegenwart des Vorsitzenden die Stimmenzählung vorzunehmen. Stimmt die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel mit der Anzahl der Bundesräte, die an der Abstimmung teilgenommen haben, nicht überein, ist die Abstimmung zu wiederholen, wenn die Differenz auf die Annahme oder die Ablehnung des Antrages (Vorschlages) von Einfluß sein könnte. Ungültige Stimmen sind den Gegenstimmen zuzurechnen.
  6. Absatz 7,Nach Durchführung der Stimmenabgabe und erfolgter Stimmenzählung hat der Vorsitzende das Ergebnis bekanntzugeben.
  7. Absatz 8,Kann eine Abstimmung wegen Beschlußunfähigkeit nicht vorgenommen werden, hat der Vorsitzende die Sitzung zu unterbrechen.

Schlagworte

Unzulässigkeit von Stimmenthaltungen

Gesetzesnummer

10000787

Dokumentnummer

NOR12010983

Alte Dokumentnummer

N11984178130